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   OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 2/14   

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https://dejure.org/2016,35033
OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 2/14 (https://dejure.org/2016,35033)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.09.2016 - 3 KN 2/14 (https://dejure.org/2016,35033)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 (https://dejure.org/2016,35033)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Unwirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung mangels Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege aufgrund einer Satzung; Zahlung von Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege aufgrund einer Satzung; Zahlung von Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.2014 - 3 MR 2/14

    Eilrechtsschutz einer Tagespflegeperson gegen eine Kindertagespflegesatzung (zur

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 2/14
    Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 3 MR 2/14 - den Antrag der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) vorläufig für unwirksam zu erklären, abgelehnt.

    Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 3 MR 2/14 - Bezug genommen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie das beigezogene Eilverfahren - 3 MR 2/14 - und - 3 O 6/15 - und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 CN 1.12

    Antragsbefugnis; abstrakte Normenkontrolle; Eigentumsgarantie und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 2/14
    Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 10, 12).
  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 2/14
    Dabei war zwar in den Blick zu nehmen, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 10) eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII darstellt, so dass es einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung nicht bedarf.
  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 2/14
    Die Entstehung eines solchen Rechtssatzes mit materiell-rechtlicher Außenwirkung setzt auch bei kommunaler Rechtssetzung unter anderem die öffentliche Bekanntmachung dieser Regelungen voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 17 [Ersatz von Schülerbeförderungskosten]).
  • BVerwG, 06.09.2016 - 5 BN 1.16

    Vorliegen einer rechtliche Grundlage für eine Standortgemeinde zum Erlass

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 2/14
    Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 2 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2016 - 5 BN 1.16 -).
  • VGH Hessen, 11.11.1998 - 5 N 520/94

    Kindergartengebühr: Rechtsgrundlage für Gebührenstaffelung - Satzungserfordernis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 2/14
    Wegen der unmittelbaren Außenwirkungen der dann vom örtlichen Träger zu treffenden Regelungen - der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber hat keine Regelung getroffen -, kann dies nach Auffassung des Senats allerdings nicht in Form von Verwaltungsrichtlinien erfolgen (vgl. dazu auch Wiesener, SGB VIII, 5. Auflage, Rn. 4a zu § 90, Stähr in Hauck/Noftz, SGB, 08/15; § 90 SGB VIII, VGH Kassel, Beschl. v. 11.11.1998 - 5 N 520/94 -, NJW-RR 2000, 55).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 2/17

    Kinderbetreuungssatzung des Kreises Pinneberg - Normenkontrollantrag;

    Der Senat hat mit Urteil vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 - die Vorgänger-Satzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 11. Dezember 2013, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 für unwirksam erklärt; sie enthalte keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten seien und verstoße damit gegen § 90 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII. Zwar weise der Antragsgegner in § 1 der Satzung darauf hin, dass die Staffelung von Beiträgen und Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung in einer entsprechenden Richtlinie geregelt sei.

    Ziel sei es, schnellstmöglich die mit dem Urteil des Senats vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 - rückwirkend ab dem 1. August 2014 entstandene Rechtsunsicherheit zu heilen und die Regelungen zur Sozialstaffel aus den Richtlinien in die Satzung zu übertragen (vgl. Satz 3 f. der Beschlussvorlage Nr. VO/FD-31.16.393 vom 25. Oktober 2016).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 KN 2/14 verwiesen.

    Die Zahlung der laufenden Geldleistungen erfolgt durch den Antragsgegner als öffentlicher Träger der Jugendhilfe; auch die Leistungsbeziehungen zwischen ihm und den Kindertagespflegepersonen sind mit der streitgegenständlichen Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.09.2016 - 3 KN 2/14 -, juris Rn. 30).

    Der Senat hat mit Urteil vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 - die Satzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 11. Dezember 2013, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 für unwirksam erklärt.

    Da das Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist die Beitragsstaffelung bundesrechtlich zwingend vorgeschrieben; für diese bedarf es zudem nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. September 2016 - 3 KN 2/14 -) einer rechtlichen Grundlage - hier einer Satzung.

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 3/17

    Normenkontrollantrag gegen eine Kinderbetreuungssatzung; Ausgangspunkt für eine

    Der Senat hat mit Urteil vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 - die Vorgänger-Satzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 11. Dezember 2013, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 für unwirksam erklärt; sie enthalte keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten seien und verstoße damit gegen § 90 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII. Zwar weise der Antragsgegner in § 1 der Satzung darauf hin, dass die Staffelung von Beiträgen und Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung in einer entsprechenden Richtlinie geregelt sei.

    Ziel sei es, schnellstmöglich die mit dem Urteil des Senats vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 - rückwirkend ab dem 1. August 2014 entstandene Rechtsunsicherheit zu heilen und die Regelungen zur Sozialstaffel aus den Richtlinien in die Satzung zu übertragen (vgl. Satz 3 f. der Beschlussvorlage Nr. VO/FD-31.16.393 vom 25. Oktober 2016).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 KN 2/14 verwiesen.

    Die Zahlung der laufenden Geldleistungen erfolgt durch den Antragsgegner als öffentlicher Träger der Jugendhilfe; auch die Leistungsbeziehungen zwischen ihm und den Kindertagespflegepersonen sind mit der streitgegenständlichen Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.09.2016 - 3 KN 2/14 -, juris Rn. 30).

    Der Senat hat mit Urteil vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 - die Satzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 11. Dezember 2013, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 für unwirksam erklärt.

    Da das Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist die Beitragsstaffelung bundesrechtlich zwingend vorgeschrieben; für diese bedarf es zudem nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. September 2016 - 3 KN 2/14 -) einer rechtlichen Grundlage - hier einer Satzung.

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 6/17

    Pauschalierung des Sachaufwandes in einer Kinderbetreuungssatzung; Betrag zur

    Der Senat hat mit Urteil vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 - die Vorgänger-Satzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 11. Dezember 2013, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 für unwirksam erklärt; sie enthalte keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten seien und verstoße damit gegen § 90 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII. Zwar weise der Antragsgegner in § 1 der Satzung darauf hin, dass die Staffelung von Beiträgen und Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung in einer entsprechenden Richtlinie geregelt sei.

    Ziel sei es, schnellstmöglich die mit dem Urteil des Senats vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 - rückwirkend ab dem 1. August 2014 entstandene Rechtsunsicherheit zu heilen und die Regelungen zur Sozialstaffel aus den Richtlinien in die Satzung zu übertragen (vgl. Satz 3 f. der Beschlussvorlage Nr. VO/FD-31.16.393 vom 25. Oktober 2016).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 KN 2/14 verwiesen.

    Die Zahlung der laufenden Geldleistungen erfolgt durch den Antragsgegner als öffentlicher Träger der Jugendhilfe; auch die Leistungsbeziehungen zwischen ihm und den Kindertagespflegepersonen sind mit der streitgegenständlichen Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.09.2016 - 3 KN 2/14 -, juris Rn. 30).

    Der Senat hat mit Urteil vom 22. September 2016 - 3 KN 2/14 - die Satzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 11. Dezember 2013, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 für unwirksam erklärt.

    Da das Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist die Beitragsstaffelung bundesrechtlich zwingend vorgeschrieben; für diese bedarf es zudem nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. September 2016 - 3 KN 2/14 -) einer rechtlichen Grundlage - hier einer Satzung.

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.2014 - 3 MR 2/14

    Eilrechtsschutz einer Tagespflegeperson gegen eine Kindertagespflegesatzung (zur

    Am 18. Juni 2014 hat die Antragstellerin zum einen die Kindertagespflegesatzung im Wege des Normenkontrollverfahrens (Aktenzeichen 3 KN 2/14) zur Überprüfung gestellt und zugleich beantragt, den einstweiligen Vollzug der Unwirksamkeit der Satzung anzuordnen.

    die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und für die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege des Kreises Pinneberg im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache (3 KN 2/14) außer Kraft zu setzen.

    Der zum Aktenzeichen 3 KN 2/14 gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist nicht von vornherein unzulässig.

  • OVG Bremen, 16.06.2021 - 2 D 243/17

    Normenkontrollantrag zur Kindergartenbeitragsordnung - Antragsbefugnis;

    Die zwingend vorgeschriebene Staffelung allein durch eine Richtlinie wäre unzulässig (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.2016 - 3 KN 2/14 -, Rn. 39, juris).
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